Epilepsie-Lehrerpaket

3.5 Schwerbehindertenrecht

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und daher die Teilhabe dieser Person am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz (SGB IX) – vor allem im Arbeitsleben – und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.

Feststellung/Anerkennung einer Schwerbehinderung

Das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) wird auf Antrag durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt. Adressen: www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/schwerbehindertenausweis/versorgungsamt.php

Eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50. Eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf Antrag des Betroffenen ab einem GdB von 30 möglich, wenn aufgrund der Behinderung ansonsten ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden:

Einteilung des Grads der Behinderung (GdB) beim Vorliegen epileptischer Anfälle

(je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung)

sehr selten
(generalisierte [große] und komplexfokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfachfokale Anfälle mit Pausen von Monaten)
40%

selten
(generalisierte [große] und komplexfokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)
50-60%

mittlere Häufigkeit
(generalisierte [große] und komplexfokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)
60-80%

häufig
(generalisierte [große] oder komplexfokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich)
90-100%

nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung
30%

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht.

Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung

Schwerbehinderte werden zusätzlich zu zahlreichen finanziellen Fördermaßnahmen u. a. durch folgende Regelungen geschützt und gefördert:

Steuerliche Nachteilsausgleiche:

Abhängig vom GdB und Merkzeichen können Steuervergünstigungen geltend gemacht werden (z. B. Pauschbeträge, Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung oder sogar Kfz-Steuerbefreiung).

Weitere Ausgleiche – abhängig vom GdB und Merkzeichen:

Ermäßigung bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Preisermäßigungen im Bahn- und Flugverkehr, ermäßigte Eintrittspreise bei Veranstaltungen und Einrichtungen (z. B. Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks), Befreiung von Rundfunkgebühren, Anspruch auf Sozialtarif bei der Telekom, Parkerleichterung, ermäßigte bzw. kostenlose Benutzung von Fahrdiensten, Wohngeldvorteile etc.

Kindergeld:

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Studium:

An Universitäten/Fachhochschulen kommt Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit zugute, z. B. das Recht auf verlängerte Prüfungszeit. Weitere Hilfen können beim jeweiligen Studienberater für Schwerbehinderte erfragt werden.

Nachteilsausgleich bei Abschluss-/Gesellenprüfung:

Bei der Durchführung von Abschluss- und Gesellenprüfungen sind die besonderen Belange von körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen zu berücksichtigen (z. B. Zeitverlängerung, angemessene Pausen etc.).

Arbeitsleben:

Ergänzende Leistungen zur Reha:

Dies sind Leistungen, um das Ziel der Rehabilitations-Maßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Übergangsgeld, Schulung von Patienten und Angehörigen, Reha-Sport und Funktionstraining. Sie können zusätzlich zu den Leistungen der Medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden.

Nachteile einer anerkannten Schwerbehinderung

Neben den vielen Vorteilen, die eine anerkannte Schwerbehinderung bringen kann, befürchten viele Eltern bzw. junge Erwachsene, dass sich die Nennung der Schwerbehinderung im Einzelfall negativ bei der Bewerbung um einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz oder bei der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis auswirken kann.

Fragerecht Arbeitgeber bei Einstellungsgesprächen:

Stellenbewerber dürfen vom potentiellen Arbeitgeber nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden (falls diese nicht ausnahmsweise arbeitsplatzrelevant ist). Dies wäre eine behinderungsbedingte Diskriminierung. Andrerseits kann der Arbeitgeber den speziellen Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern nur umsetzen, wenn er weiß, auf wen dies zutrifft.

Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb im Jahr 2012 entschieden, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10).

Aberkennung Schwerbehinderung/ Rückgabe Schwerbehindertenausweises

Die einmal festgestellte und durch den Ausweis dokumentierte Schwerbehinderung kann mitunter hinderlich sein (z. B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz). Auf den Schwerbehindertenstatus kann man aber nicht einfach verzichten (z. B. durch Rückgabe des Ausweises). Es ist jedoch möglich, beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag zu stellen und darin die Feststellung von einzelnen Behinderungen auszuschließen (nach der Rechtsprechung des BSG bleibt es nämlich dem Behinderten selbst überlassen, welche Leiden beim Versorgungsamt berücksichtigt werden sollen und welche nicht). Dies kann dazu führen, dass ein GdB unter 50 festgestellt und der Ausweis eingezogen wird.

Ratgeber Behinderung und Ausweis von der BAG derIntegrationsämter und Hauptfürsorgestellen, kostenlos erhältlich direkt bei vielen Integrationsämtern oder auch als PDF-Download:
www.integrationsaemter.de/publikationen/65c8145i/index.html

Internetplattform Betanet:
www.betanet.de -> Epilepsie und Schwerbehinderung:
www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Epilepsie---Schwerbehinderung-561.html#ue6