Epilepsie-Lehrerpaket

2.5 Nachteilsausgleich

Informationen zum Nachteilsausgleich für chronisch kranke oder behinderte Schüler können in den einzelnen Bundesländern an verschiedenen Stellen gefunden werden: meist in der Zeugnisverordnung, aber auch in Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben, speziellen Handreichungen und Prüfungsordnun-gen. Es handelt sich dabei um allgemein formulierte Richtlinien – welcher Nachteilsausgleich für den einzelnen Schüler gewährt wird, ist immer Verhandlungssache. Die sonderpädagogischen Dienste des Schulbezirks werden in die Beratung mit eingebunden.

Formell werden für die Genehmigung des Ausgleiches benötigt:

Als Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht:

Bei immer wieder notwendigen, längeren stationären Krankenhausaufenthalten können auch Hausunterricht, eine Reduzierung der Hausaufgaben oder der Zahl der Unterrichtsstunden bewilligt werden. In Brandenburg gibt es speziell für zeitweise oder chronisch kranke Schüler den „Nachteilsausgleich ohne sonderpädagogischen Förderbedarf“ sowie für Abiturienten den „gestaffelten Schulabschluss“, d. h. durch Einzelfallentscheidung können die Belegverpflichtungen der gymnasialen Oberstufe auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gestreckt werden.

Nähere Informationen zur Beantragung des Nachteilsausgleichs im Einzelfall können nicht nur bei den Schulen direkt, sondern auch z. B. bei den Schulämtern, den sonderpädagogischen Diensten oder dem schulpsychologischen Dienst erfragt werden. Auch die örtlichen Eltern-Selbsthilfegruppen wissen häufig, welche Möglichkeiten es in der Region gibt.