2.4 Gabe von Medikamenten durch Lehrkräfte (oder Betreuer/Aufsichtspersonen)
Im Rahmen der Inklusion wird sich auch für Lehrer an Regelschulen immer häufiger folgende Situation ergeben: Ein chronisch krankes Kind benötigt während der Schulzeit bestimmte Medikamente, um am Schulunterricht teilnehmen zu können. Es ist aber nicht in der Lage, das selbstständig zu regeln. Dabei kann es sich um regelmäßige Gaben oder auch Notfallmedikationen handeln.
Grundsätzlich sind Lehrer nicht dazu verpflichtet, Medikamente zu geben. Aber im Rahmen einer Teilübertragung der Personensorge, wie es in der Handreichung „Medikamentengabe in Schulen“(siehe Kasten) der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) beschrieben ist, kann die Verabreichung von Medikamenten haftungsrechtlich und auch unfallversicherungstechnisch für Lehrer und Schüler abgesichert werden.
Medikamentengabe in der Schule
DGUV Information 202-91 (Auflage Juli 2014)
Herausgeber: DGUV, 12 Seiten
Preis: € 1,04 inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten,
Download:
publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-091.pdf
Unsere Empfehlung:
- Schriftliche Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule zu den notwendigen Maßnahmen mit genauen Anweisungen treffen. Die Handlungsanweisung soll klare Angaben zu Zeitpunkt und Anlass der Medikamentengabe enthalten und möglichst die Namen aller Personen, die zur Gabe berechtigt sind.
- Fachärztliches Gutachten von einem Neuropädiater/Neurologen mit ärztlichen Anweisungen, wann welches Medikament gegeben werden soll (möglichst nicht älter als 6-12 Monate).
- Telefon- oder Handynummer der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter sollte immer greifbar sein.
- Der Schüler sollte in das Tätigwerden der Lehrkraft/des Betreuers einwilligen.
- Im Notfall: Ist die Einwilligung des Schülers durch eingeschränktes Bewusstsein nicht möglich bzw. sind die Eltern telefonisch nicht erreichbar, so entscheidet die Lehrkraft (bzw. derjenige, der die Erlaubnis zur Medikamentengabe hat) nach eigenem Ermessen, um dadurch akute Gefahren für den Schüler abzuwenden.
- Zuständigkeit und Vertretung im Verhinderungsfall der Klassenlehrkraft sollte vorab geregelt sein.
Unter www.epilepsie-lehrerpaket.de gibt es eine Vorlage für solch eine Vereinbarung. Auch in den Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben der Kultusministerien, bei den son-derpädagogischen Förderzentren oder den zuständigen Unfallkassen finden sich Informationen zum Thema Medikamentengabe in der Schule.
Praxistipps: Notfallmedikamente mit genauer Dosier- und Gebrauchsanweisung einwickeln und mit Gummiband befestigen, so dass der Ersthelfer diese erst noch lesen muss, bevor er an das Medikament gelangt. Dadurch werden Fehler vermieden und dem Ersthelfer nochmals ein Gefühl der Absicherung vermittelt.
Mitschüler können in die Versorgung des betroffenen Schülers mit einbezogen werden, in dem sie z. B. auf die Uhr sehen (Anfallsdauer), eine weiche Unterlage für den Kopf organisieren, alles aus dem Weg räumen (Verletzungsgefahr). Wenn sie miterleben, dass ein Anfall auch wieder aufhört, entwickeln sie weit weniger Ängste, als wenn sie aus dem Raum geschickt werden.