Epilepsie-Lehrerpaket

2.4 Gabe von Medikamenten durch Lehrkräfte (oder Betreuer/Aufsichtspersonen)

Im Rahmen der Inklusion wird sich auch für Lehrer an Regelschulen immer häufiger folgende Situation ergeben: Ein chronisch krankes Kind benötigt während der Schulzeit bestimmte Medikamente, um am Schulunterricht teilnehmen zu können. Es ist aber nicht in der Lage, das selbstständig zu regeln. Dabei kann es sich um regelmäßige Gaben oder auch Notfallmedikationen handeln.

Grundsätzlich sind Lehrer nicht dazu verpflichtet, Medikamente zu geben. Aber im Rahmen einer Teilübertragung der Personensorge, wie es in der Handreichung „Medikamentengabe in Schulen“(siehe Kasten) der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) beschrieben ist, kann die Verabreichung von Medikamenten haftungsrechtlich und auch unfallversicherungstechnisch für Lehrer und Schüler abgesichert werden.

Medikamentengabe in der Schule
DGUV Information 202-91 (Auflage Juli 2014)
Herausgeber: DGUV, 12 Seiten
Preis: € 1,04 inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten,
Download:
publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-091.pdf

Unsere Empfehlung:

Praxistipps: Notfallmedikamente mit genauer Dosier- und Gebrauchsanweisung einwickeln und mit Gummiband befestigen, so dass der Ersthelfer diese erst noch lesen muss, bevor er an das Medikament gelangt. Dadurch werden Fehler vermieden und dem Ersthelfer nochmals ein Gefühl der Absicherung vermittelt.

Mitschüler können in die Versorgung des betroffenen Schülers mit einbezogen werden, in dem sie z. B. auf die Uhr sehen (Anfallsdauer), eine weiche Unterlage für den Kopf organisieren, alles aus dem Weg räumen (Verletzungsgefahr). Wenn sie miterleben, dass ein Anfall auch wieder aufhört, entwickeln sie weit weniger Ängste, als wenn sie aus dem Raum geschickt werden.