Epilepsie-Lehrerpaket

2.2 Aufsichtspflicht und Haftung

Die Frage nach Aufsichtspflicht, nach Versicherungsschutz und Schadensregulierung, die Angst vor Haftung und das Gefühl, „mit einem Bein im Gefängnis zu stehen“, kann bei einigen Lehrkräften zu einer ablehnenden Haltung gegenüber Kindern mit Epilepsie oder deren Eltern führen.

Grund dafür sind vielfach negative Erfahrungen in anderen Angelegenheiten oder auch provokative Schlagzeilen in den Medien, die dazu beitragen, vorhandene Vorurteile zu verstärken. Die Unsicherheit aller Beteiligten und die Unberechenbarkeit von Anfällen tun das ihre dazu.

Grundsätzlich gilt, dass Lehrkräfte oder Begleitpersonen für Verletzungen oder Schäden, die dem Kind mit einer Epilepsie oder durch dieses Kind entstanden sind, nur dann haften, wenn der Schaden vorhersehbar war oder wenn sie vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt haben. Weil Anfälle in der Regel aber nicht vorauszusehen sind, können Lehr- und Aufsichtspersonen auch nicht dafür haftbar gemacht werden.

Für Lehrkräfte, die ihre Verantwortung gegenüber dem Schüler mit einer Epilepsie und seinen Mitschülern sehr ernst nehmen, ist diese Aussage allerdings zu allgemein und wenig hilfreich.

Hier einige Anregungen, um pädagogische Entscheidungen so abzusichern, dass das Risiko, das manche Kinder und Jugendliche mit einer Epilepsie ganz einfach haben, auch von den Verantwortlichen mitgetragen werden kann.

Empfehlungen an Lehrkräfte (oder Betreuer/Aufsichtspersonen):

* entsprechende Vorlagen finden Sie im Internet unter www.epilepsie-lehrerpaket.de
Auch bei Kultusministerien oder sonderpädagogischen Förderzentren sind in einigen Bundesländern ähnliche Handreichungen und Arbeitsvorlagen erhältlich.